Satzung der Anglerfreunde Kelsterbach

Stand 2003

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1. Der Verein „Anglerfreunde e. V. Kelsterbach“ ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er ist Mitglied im Verband Hessischer Sportfischer

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kelsterbach

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein bezweckt:

 

1. Die Zusammenfassung der örtlichen Sportfischer und deren einheitliche Vertretung bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens.

 

2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer und dient dem allgemeinen Besten auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

3. Die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepassten Schonzeiten und Mindestmaße (die Gewässerordnung regelt die Schutzmaßnahmen).

 

4. Der Verein ist eine reine auf innere Zusammenarbeit aufgebaute Sportorganisation, die eine Zusammenarbeit mit allen Verbänden gleicher oder ähnlicher Natur- und Tierschutzverbundenheit pflegt.

 

5. Er enthält sich jeglicher politischer und religiöser Betätigung fern

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung und zwar der unter § 2 aufgezählten.

 

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind oder durch hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verpflichtungen an die Stadt Kelsterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für Naturschutz und dem damit verbundenen Umweltschutz zu verwenden hat.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.

 

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag bei dem Vereinsvorsitzenden und durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes über dessen Aufnahmeantrag. Die Entscheidung braucht nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach der Anerkennung der Satzung nebst Gewässerordnung (welche Bestandteil der Satzung ist) wirksam. Die Aufnahme noch nicht volljähriger Personen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

3. Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes aktive Mitglied auch dem Verband Hessischer Sportfischer e. V. an und genießt dessen Schutz in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband. Der Verbandsausweis muss in diesem Fall zurückgegeben werden.

 

§ 5

Haftung

 

Jedes Mitglied ist für etwaige Vorkommnisse oder Schadenfälle im Sinne des Vereinslebens für sich selbst verantwortlich

 

§ 6

Austritt.

 

Will ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Bei Tot erlischt die Mitgliedschaft.

 

§ 7

Ausschluß

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

1. trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist,

 

2. wenn es durch Verstöße gegen diese Satzung oder Gewässerordnung zuwiderhandelt oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt,

 

3. den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand.

 

§ 8

Beiträge

 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr spätestens bis 31. März eines Jahres zu entrichten.

 

2. Bei Eintritt eines Mitglieds in den Verein ist die Aufnahmegebühr und der volle Jahresbeitrag im voraus zu begleichen. Bei Eintritt während eines Kalenderjahres ist des weitern der Jahresarbeitsdienst in voller Höhe leisten. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung durch Beschlussfassung festgesetzt bzw. geändert.

 

3. Beitragsrückerstattungen im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses sind ausgeschlossen.

 

4. Arbeitsdienst hat jedes männliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente bzw. Invalidenrente zu leisten. Wehrdienst- und/oder Zivildienstleistende sind für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes vom Arbeitsdienst befreit

 

§ 9

Sondergebühren

 

Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischbesatz und sonstige Einrichtungen des Vereins sind der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

§ 10

Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassierer

4. dem Schriftführer

5. dem Sportwart

6. und sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der

 

1. 1. Vorsitzende

2. 2. Vorsitzende

3. Kassierer

4. Schriftführer

 

Vertretungsberechtigt sind nur 2 Personen aus dem vorgenannten Gremium gemeinsam.

 

§ 11

Die Kassenführung

 

Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus allen Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie Zahltag und Leistungsmonat ersichtlich sein.

 

Die Jahresabrechnung ist jeweils von 2 aus den Reihen der Mitglieder gewählten und sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben.

 

§ 12

Niederschrift

 

Über jede ordentliche und/oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die den Inhalt der Versammlung, Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und vorheriger Übereinkunft des Gesamtvorstandes von diesem schriftlich eingeladen.

 

2. Liegen zwingende Gründe vor, so kann auch von Seiten der Mitglieder die Einberufung einer Versammlung verlangt werden. Hierzu bedarf es einer durch Unterschriften bestätigten 2/3 Mehrheit. Das Verlangen ist schriftlich und mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung an den Vorstand einzureichen.

 

 

§ 14

Auflösung

 

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierunter beabsichtigte Abstimmung ersichtlich sein müssen.

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, sobald 5 Mitglieder den Verein weiterführen wollen.

 

 

Gewässerordnung

 

Ausgehend von der Überzeugung, dass der naturverbundene Sportangler keine Gewässerordnung braucht, beschränkt sich Nachstehendes auf die wesentlichen Punkte, die notwendig sind, um jede einzelne Sportfreundin oder jeden einzelnen Sportfreund zur Selbstdisziplin zu erziehen.

 

1. Formelle Bedingungen.

 

Als Ausweispapiere der Vereinsmitglieder sind am Wasser mitzuführen:

 

a. der Jahresfischereischein

b. der Mitgliederausweis

c. die Gewässerordnung

 

2. Fischereiaufsicht

 

Den vom Verein bestimmten Fischereiaufsehern oder Gewässerwarten sind o.g. Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang.

 

Den Anordnungen der Fischereiaufseher oder Gewässerwarte ist unbedingt Folge zu leisten.

 

3. Der Fang

 

Es darf nicht mit mehr als 2 Angeln vom Ufer aus gefischt geangelt werden. Es ist verboten, die Angeln unbeabsichtigt im Wasser liegen zu lassen.

 

Unbeaufsichtigt im Wasser liegendes Angelgerät ist seitens der Fischereiaufseher/Gewässerwarte sicherzustellen. Der Abstand der Angeln darf nicht mehr als 10 Meter betragen. Grundsätzlich ist das Angeln nach Einbruch der Dunkelheit für Gastangler verboten, d. h. wenn der Schwimmer ohne Leuchthilfen nicht mehr zu sehen ist.

 

Das Auslegen von Legeangeln ist strengstens verboten.

 

Gefangene Fische sind sogleich ohne Qualen und rohes Misshandeln durch Betäuben und Abstechen zu töten. Das brutale ans Land werfen oder das in den Fischbeutel stopfen gefangener und nicht getöteter Fische ist eines waidgerechten Anglers unwürdig und hat möglicherweise strafrechtliche Ahndung zur Folge.

 

Gefangene mäßige Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Ist der täglich erlaubte Fang erfüllt, ist das Angeln zu beenden.

 

4. Mindestmasse und Fangbegrenzung

 

Das Mindestmaß, gemessen von der maulspitze bis zum Schwanzende ist folgendes:

 

Aal 40 cm

Forelle 22 cm

Hecht 50 cm

Karpfen 35 cm

Rotfeder 20 cm

Schleie 26 cm

Zander 50 cm

 

Schonmaße für andere Fischarten werde von Fall zu Fall festgestellt.

 

Fangbegrenzung

 

Pro Tag dürfen gefangen werden:

 

5 Schleien oder

2 Karpfen und 3 Schleien

1 Hecht

1 Zander

2 Forellen

 

5. Schonzeiten

 

Der Hecht ist vom 01. Februar bis 15. April vom Fang ausgeschlossen.

Der Zander ist vom 15. März bis 31, Mai vom Fang ausgeschlossen.

 

Das Angeln mit Kunstködern ist vom 01. Februar bis zum 15. April untersagt

 

Die im Laich befindlichen Fischarten sind im Falle eines Fanges zurückzusetzen,

 

6. Fischfrevel

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Fischfrevler zu achten und haben möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher oder Gewässerwarte eventuelle Vorfälle dem Vorstand zu melden. Nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten, Verstöße gegen die Vereins- und Verbandsdisziplin oder diese Gewässerordnung sind ebenfalls dem Vorsitzenden möglichst schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

7. Uferangeln, Baumschutz und Gewässerverunreinigung

 

Wegen der Bedeutung des guten Verhältnisses zum Grundstückseigner und zu den Anliegern ist größte Schonung des Geländes ein selbstverständliches Gebot. Es ist darauf zu achten, dass Ufer und Wasser nicht verunreinigt werden,

 

Jegliches Beschneiden von Bäumen und Sträuchern ist grundsätzlich untersagt. Der übrige pflanzliche Bereich des Geländes ist schonend zu behandeln, offenes Feuer und Grillen ist nicht gestattet.

 

Das Befahren des Geländes ist für Fahrzeuge aller Art verboten. Kraftfahrzeuge sind auf den vorhandenen Parkplätzen abzustellen. Behinderte Mitglieder können nach schriftlicher Antragstellung und Vorstandsbeschluss hier eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

 

8. Maßnahmen bei Verstößen

 

Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen, abgesehen von einer möglichen Strafverfolgung, die nachstehenden vereinsintern vorgesehenen Maßnahmen nach sich:

 

Verstöße werden im 1. Fall nach Vorstandsbeschluss mit dem Einzug der Angelerlaubnis von mindestens 4 Wochen bestraft. Im 2. Fall können Verstöße nach Vorstandsbeschluss den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen,

 

 

Kelsterbach, den

 

 

 

Der Vorstand

 

gez. Jürgen Pawlik, 1. Vorsitzender

Volker Ströhler, 2. Vorsitzender

Thomas Ehrlich, Kassierer

Franz Reil, Schriftführer

 

 


 

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